Der Zugewinnausgleich betrifft den Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens, sofern keine anderweitige ehevertragliche Vereinbarung
vorhanden ist.
Zur Ermittlung des Zugewinns und eines Ausgleichsanspruchs wird daher zunächst für jeden Ehegatten getrennt das Vermögen zum Zeitpunkt der
Eheschließung und meist zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages sowie eventuelle Hinzurechnungsbeträge (privilegierter Erwerb) ermittelt, das sog. Anfangs- und Endvermögen.
Durch Vergleich des jeweiligen Vermögens kann sodann der Ausgleichsanspruch ermittelt werden.